1. Hier sei besonders auf die NÖ
Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-1, § 174,
hingewiesen, die vorgibt, welche Arten von festen Brennstoffen unter
Bestimmten
Voraussetzungen verfeuert werden dürfen.
2. Gasreiche Kohle brennt in 2 Phasen:
a. Flammbrand
Flammphase, bei der die Gase mit langer Flamme brennen. Jetzt ist viel
Verbrennungsluft
notwendig. Bei Luftmangel kommt es zu üblen Gerüchen auch Verrußungen,
Verpechungen
oder Versottungen .
b. Glutbrand
Die Gase sind ausgebrannt. Der verbliebene feste Kohlenstoff (Koks)
glüht aus.
3. Entaschen
Befreien Sie Rost und Feuerraum von Asche und Schlacke und entfernen
Sie anschließend
die kalte Asche. |