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Die Feuerbeschau kommt Wie Sie aus den Informationsblättern der Gemeinden vernommen haben, werden ab dem Jahre 2002, entsprechend dem NÖ Feuerwehrgesetz ( NÖ FG ), in allen Objekten eine feuerpolizeiliche Beschau durchgeführt. Diese ist in Ein- bzw. Zweifamilienhäusern sowie Wohngebäuden bis Bauklasse 4 sowie in allen Wohnungen durch den zuständigen Rauchfangkehrer, durchzuführen. Die Beschau wird in Absprache mit der Gemeinde durchgeführt. Ziel der feuerpolizeilichen Beschau ist, Bauwerke sowie die dazugehörigen Liegenschaften, umfassend auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wie oft ist die feuerpolizeiliche Beschau durchzuführen ? 1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist 2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Arten von Bauwerken, die unter Abs.1 lit.b Fallen, anstelle der dort festgesetzten Frist eine höchstens 10 jährige Frist festsetzen, soweit aufgrund des widmungsgemäßen Verwendungszweckes oder der örtlichen Lage Interessen der Brandsicherheit nicht entgegenstehen. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen. Die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke gemäß § 19 Abs.1 lit.a und Abs. 2 ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister durchzuführen, soweit nicht wegen besonderer Umstände ( z.B. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) von der Gemeinde eine erhöhte Brandgefahr festgestellt wird. In solchen Fällen ist die feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde unter Beiziehung des Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von ihm namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitgliedes der Gemeinde und eines Rauchfangkehrermeisters als Sachverständige vorzunehmen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen Zu diesem Zweck werden alle Gebäude, Räume und Grundstücksteile des Objektes/Anwesens kurz besichtigt. Sie oder ein (e) von Ihnen schriftlich Bevollmächtigte (r) werden daher ersucht, zum angegebenen Zeitpunkt anwesend zu sein. Haben Sie Mieter oder Pächter, verständigen Sie diese bitte, um durch deren Anwesenheit Zutritt zu Ihren Objekten/Objektsteilen zu erhalten. Bei Nichtanwesenheit fallen hohe Mehrkosten an. Auskunftspflicht Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ferner sind Bescheide, Verhandlungsschriften Prüfungsbefunde, Gutachten uns., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
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