Fragen über das Rauchfangkehrhandwerk
Damit die Verbrennungsgase gefahrlos aus dem Wohnbereich ins Freie abgeführt
werden können.
Da die in Abhängigkeit vom Brennstoff, Feuerstätte und Betreiberverhalten
entstehenden Verbrennungsrückstände in verschieden großer Menge anfallen, wurden
vom Gesetzgeber um den sicheren und gefahrlosen Betrieb sicherzustellen in den
Kehrverordnungen die Anzahl der Reinigungen festgestellt.
Das vom Rauchfangkehrer dem Konsumenten zu berechnende Entgelt wird vom
Gesetzgeber in der Tarifordnung geregelt.
Ja: unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 124 Gewerbeordnung–
Rauchfangkehrerwechsel).
Damit es zu keinem gefährlichen unkontrollierten Rauchaustritt in fremden
Wohnbereichen sowie in anderen Räumen kommen kann.
Weil er aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben den Rauchfang und
erforderlichenfalls auch die Feuerstätte zu überprüfen bzw. zu reinigen hat.
Nein
Er muss die Kehrung rechtzeitig ankündigen (Kehrplan, telefonisch oder schriftlich)
um die gesetzlichen Arbeiten durchführen zu können, weiters muss der
Rauchfangkehrer sich auch betrieblich organisieren können.
Um einen sauberen, gefahrlosen, energiesparenden Betrieb der Feuerstätte sicher
zustellen.
Ja: aus Gründen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des gefahrlosen
Betriebes.
Wenn es aufgrund von mangelhafter Verbrennung zur Ablagerungen kommt, die nicht
mit herkömmlichen Kehrwerkzeugen entfernt werden können.
Durch eine Taupunktsunterschreitung kommt es zu einer chemischen Umwandlung
(Kondensation) im Rauchfangmauerwerk.
Damit eine Beurteilung der Verbrennungsrückstände erfolgen kann.
Der Schmutzanfall bei der Reinigung wird am geringsten gehalten.
Eine der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung entsprechende Begehungseinrichtung
bzw. Absturzsicherung (ÖNORM B 8207).
Nein, außer es gibt eine gesonderte Vereinbarung.
Landesgesetzen: Bautechnikgesetzen, OIB Richtlinien, Bautechnikverordnungen,
Baugesetz, ÖVGW G4, ÖNORMEN, TRVB`s.
Der Rauchfangkehrer oder der Kunde im Umfang des Selbstbedienungsrechtes.
Die Lage des Fanges, zu geringe Höhe, falscher Rauchfangquerschnitt, schadhafte
Fänge, Fangundichtheiten, starke Verrußung, ungünstige Führung des
Verbindungsstückes. Witterungseinflüsse.
Weil Ventilatoren weit höhere Volumenströme (Verbrennungsluft) absaugen können
als Feuerstätten.
Weil in der Vergangenheit durch entfernen von Russbelägen die damals oft
vorkommenden Feuersbrünste verhindert wurden und er damit der Bevölkerung
Glück gebracht hat.
Nachdem damals der Beruf des Rauchfangkehrers äußerst selten war wurde es
ebenfalls als Glück gesehen, einen Rauchfangkehrer der diese gefährlichen Beläge
entfernt hat zu finden.
Weil er für die Behörde als Sachverständiger für die Beurteilung der bautechnischen
und brandschutztechnischen Ausführung verantwortlich ist.
Bei richtiger Anwendung des geeigneten Kehrwerkzeuges kann eine Beschädigung
ausgeschlossen werden.
Ja, bei einer Fehlfunktion bzw. ungeeigneten Brennstoffen sowie mangelhafter
Wartung der Feuerstätte und Fanganlage.
Kaufen ist grundsätzlich gestattet, die Verwendung darf jedoch nur aufgrund der
gesetzlichen für Österreich gültigen Regelungen erfolgen.
Um bei Ausfall von leitungsgebundenen Brennstoffen (Gebrechen, Krisenzeiten)
sowie der Hauptwärmeversorgung rasch und unkompliziert eine Einzelfeuerstätte in
Betrieb nehmen zu können.
Der Landeshauptmann in Abstimmung mit dem jeweiligen Landesrat in Abstimmung
mit den beteiligten Sozialpartnern (z.B. Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer,
Gemeindebund, Städtebund, Landwirtschaftskammer und Innung der
Rauchfangkehrer).
In den jeweils gültigen Landesgesetzen: z.B. Feuerpolizeiordnung, Kehrordnung,
Luftreinhalte u. Energietechnikgesetz.
In den jeweils gültigen Landesgesetzen: Tarifordnung
Feuerpolizeiordnung, Feuerpolizeigesetz.
In den jeweils gültigen Bundes- u. Landesgesetzen: Luftreinhaltegesetz, Luftreinhalte
u. Energietechnikgesetz, Heizanlagenverordnung.
In den jeweils gültigen Bundes- u. Landesgesetzen: Gewerbeordnung,
Feuerpolizeiordnung, Luftreinhalte u. Energietechnikgesetz.